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§ 2 MuSchG

Fassungen
01.01.1991 bis 04.12.1992 — BGBl. Nr. 497/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute27.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 81/2003
§ 205.12.199226.08.2003 § → § BGBl. Nr. 772/1992
§ 201.01.199104.12.1992 BGBl. Nr. 497/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 497/1990

Außerkrafttretensdatum

04.12.1992danach: BGBl. Nr. 772/1992

Abkürzung

MuSchG

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Neuheit

Paragraph 2, (1) Ein Muster gilt nicht als neu, wenn es mit dem Aussehen eines Gegenstandes, der der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag des Musters zugänglich gewesen ist, übereinstimmt oder diesem verwechselbar ähnlich ist und es naheliegt, dieses Aussehen auf die im Warenverzeichnis des Musters enthaltenen Erzeugnisse zu übertragen.

  1. Absatz 2,Für die Anwendung des Absatz eins, bleibt eine Offenbarung außer Betracht, wenn sie nicht früher

als sechs Monate vor dem Prioritätstag des Musters erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:

  1. Ziffer eins
    auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsnachfolgers oder
  2. Ziffer 2
    darauf, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger das Muster auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des Übereinkommens über internationale Ausstellungen, Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980,, zur Schau gestellt hat.
  1. Absatz 3,Absatz 2, Ziffer 2, ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei der Einreichung der Anmeldung angibt, daß das Muster bei der Ausstellung zur Schau gestellt worden ist, und hierüber innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung eine Bestätigung der Ausstellungsleitung vorlegt. Darin ist der Tag der Ausstellungseröffnung und, sofern die erstmalige Offenbarung nicht gleichzeitig erfolgt ist, auch deren Tag anzugeben. Der Bestätigung ist eine Darstellung des Musters beizufügen, die mit einem Beglaubigungsvermerk der Ausstellungsleitung versehen ist.

Gesetzesnummer

10002963

Dokumentnummer

NOR12035448

alte Dokumentnummer

N2199013043J