Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Musterschutzgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 497/1990Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
Vorbenützerrecht
§ 5. (1) Die Wirkung des Musterschutzes tritt gegen den nicht ein, der gutgläubig ein mit dem geschützten Muster übereinstimmendes oder ihm verwechselbar ähnliches Muster bereits am Prioritätstag im Inland benützt oder die hiefür erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (Vorbenützer).Paragraph 5, (1) Die Wirkung des Musterschutzes tritt gegen den nicht ein, der gutgläubig ein mit dem geschützten Muster übereinstimmendes oder ihm verwechselbar ähnliches Muster bereits am Prioritätstag im Inland benützt oder die hiefür erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (Vorbenützer).
(2)Absatz 2,Der Vorbenützer darf das Muster für die von der Benützung erfaßten Erzeugnisse für die Bedürfnisse seines eigenen Unternehmens in eigenen oder fremden Betriebsstätten weiterbenützen.
(3)Absatz 3,Diese Befugnis kann nur gemeinsam mit dem Unternehmen vererbt oder veräußert werden.
(4)Absatz 4,Der Vorbenützer kann verlangen, daß seine Befugnis vom Musterinhaber schriftlich anerkannt wird. Die anerkannte Befugnis ist auf Antrag des Vorbenützers in das Musterregister einzutragen.
(5)Absatz 5,Wird die Anerkennung verweigert, so hat darüber auf Antrag das Patentamt zu entscheiden und gegebenenfalls die Eintragung der Befugnis in das Musterregister zu verfügen.
Dokumentnummer
NOR12035451
Alte Dokumentnummer
N2199013046J