Rechtstracker.at

§ 5 MuSchG

Fassungen
01.01.1991 bis 26.08.2003 — BGBl. Nr. 497/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute27.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 81/2003
§ 501.01.199126.08.2003 BGBl. Nr. 497/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 497/1990

Außerkrafttretensdatum

26.08.2003danach: BGBl. I Nr. 81/2003

Abkürzung

MuSchG

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Vorbenützerrecht

Paragraph 5, (1) Die Wirkung des Musterschutzes tritt gegen den nicht ein, der gutgläubig ein mit dem geschützten Muster übereinstimmendes oder ihm verwechselbar ähnliches Muster bereits am Prioritätstag im Inland benützt oder die hiefür erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (Vorbenützer).

  1. Absatz 2,Der Vorbenützer darf das Muster für die von der Benützung erfaßten Erzeugnisse für die Bedürfnisse seines eigenen Unternehmens in eigenen oder fremden Betriebsstätten weiterbenützen.
  2. Absatz 3,Diese Befugnis kann nur gemeinsam mit dem Unternehmen vererbt oder veräußert werden.
  3. Absatz 4,Der Vorbenützer kann verlangen, daß seine Befugnis vom Musterinhaber schriftlich anerkannt wird. Die anerkannte Befugnis ist auf Antrag des Vorbenützers in das Musterregister einzutragen.
  4. Absatz 5,Wird die Anerkennung verweigert, so hat darüber auf Antrag das Patentamt zu entscheiden und gegebenenfalls die Eintragung der Befugnis in das Musterregister zu verfügen.

Gesetzesnummer

10002963

Dokumentnummer

NOR12035451

Alte Dokumentnummer

N2199013046J