Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Musterschutzgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 497/1990Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 14. Das Exemplar und die Abbildung des Musters sowie die Beschreibung können offen oder in einem versiegelten Umschlag überreicht werden (Geheimmuster). Der Umschlag ist zu öffnen: Paragraph 14, Das Exemplar und die Abbildung des Musters sowie die Beschreibung können offen oder in einem versiegelten Umschlag überreicht werden (Geheimmuster). Der Umschlag ist zu öffnen:
auf Antrag des Musterinhabers;
auf Antrag eines Dritten, sofern dieser nachweist, daß sich der Musterinhaber ihm gegen über auf das Muster berufen hat;
von Amts wegen achtzehn Monate nach dem Prioritätstag des Musters.
Dokumentnummer
NOR12035460
Alte Dokumentnummer
N2199013055J