Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Musterschutzgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 497/1990Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Dingliche Rechte an Musterrechten sowie das Musterrecht selbst im Fall seiner Übertragung (§ 10) werden mit der Eintragung in das Musterregister erworben.Dingliche Rechte an Musterrechten sowie das Musterrecht selbst im Fall seiner Übertragung (Paragraph 10,) werden mit der Eintragung in das Musterregister erworben.
(2)Absatz 2,Mit dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen. Wenn die Urkunde keine öffentliche ist, muß sie mit der ordnungsgemäß beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein.
(3)Absatz 3,Rechtsstreitigkeiten, die Musterrechte betreffen, sind auf Antrag im Musterregister einzutragen (Streitanmerkung).
(4)Absatz 4,Im übrigen sind § 43 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 (Eintragung in das Patentregister), § 44 (Belastungen) und § 45 Abs. 2 (Streitanmerkungen) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.Im übrigen sind Paragraph 43, Absatz 2, 3, 4, 5 und 7 (Eintragung in das Patentregister), Paragraph 44, (Belastungen) und Paragraph 45, Absatz 2, (Streitanmerkungen) des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung eines Musters sind der Abs. 2 sowie § 43 Abs. 5 und 7 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.Auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung eines Musters sind der Absatz 2, sowie Paragraph 43, Absatz 5 und 7 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Dokumentnummer
NOR12035468
Alte Dokumentnummer
N2199013063J