Rechtstracker.at

§ 23 MuSchG

Fassungen
01.01.1991 bis 26.08.2003 — BGBl. Nr. 497/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute27.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 81/2003
§ 2301.01.199126.08.2003 BGBl. Nr. 497/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 497/1990

Außerkrafttretensdatum

26.08.2003danach: BGBl. I Nr. 81/2003

Abkürzung

MuSchG

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

römisch drei. NICHTIGERKLÄRUNG UND ABERKENNUNG

Nichtigerklärung von Amts wegen

Paragraph 23, (1) Das Patentamt hat ein Verfahren zur amtswegigen Nichtigerklärung eines Musterrechtes einzuleiten, wenn sich ergibt, daß offensichtlich das Muster nicht neu (Paragraph 2,) ist oder unter das Doppelschutzverbot (Paragraph 3,) fällt.

  1. Absatz 2,Das Patentamt hat das Musterrecht für nichtig zu erklären, wenn es nach Anhörung des Musterinhabers die für die Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins, maßgeblichen Umstände weiterhin als gegeben ansieht; andernfalls ist das Verfahren einzustellen.
  2. Absatz 3,Trifft einer der Nichtigkeitsgründe (Absatz eins,) nur auf einen Teil des Warenverzeichnisses zu, so ist dieses entsprechend einzuschränken.
  3. Absatz 4,Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Tag der Anmeldung des Musters zurück. Wird das Musterrecht für nichtig erklärt, weil es unter das Doppelschutzverbot (Paragraph 3,) fällt, so ist der zweite Satz des Paragraph 48, Absatz 3, des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10002963

Dokumentnummer

NOR12035469

Alte Dokumentnummer

N2199013064J