Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Musterschutzgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 497/1990Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
III. NICHTIGERKLÄRUNG UND ABERKENNUNGrömisch drei. NICHTIGERKLÄRUNG UND ABERKENNUNG
Nichtigerklärung von Amts wegen
§ 23. (1) Das Patentamt hat ein Verfahren zur amtswegigen Nichtigerklärung eines Musterrechtes einzuleiten, wenn sich ergibt, daß offensichtlich das Muster nicht neu (§ 2) ist oder unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fällt.Paragraph 23, (1) Das Patentamt hat ein Verfahren zur amtswegigen Nichtigerklärung eines Musterrechtes einzuleiten, wenn sich ergibt, daß offensichtlich das Muster nicht neu (Paragraph 2,) ist oder unter das Doppelschutzverbot (Paragraph 3,) fällt.
(2)Absatz 2,Das Patentamt hat das Musterrecht für nichtig zu erklären, wenn es nach Anhörung des Musterinhabers die für die Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 maßgeblichen Umstände weiterhin als gegeben ansieht; andernfalls ist das Verfahren einzustellen.Das Patentamt hat das Musterrecht für nichtig zu erklären, wenn es nach Anhörung des Musterinhabers die für die Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins, maßgeblichen Umstände weiterhin als gegeben ansieht; andernfalls ist das Verfahren einzustellen.
(3)Absatz 3,Trifft einer der Nichtigkeitsgründe (Abs. 1) nur auf einen Teil des Warenverzeichnisses zu, so ist dieses entsprechend einzuschränken.Trifft einer der Nichtigkeitsgründe (Absatz eins,) nur auf einen Teil des Warenverzeichnisses zu, so ist dieses entsprechend einzuschränken.
(4)Absatz 4,Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Tag der Anmeldung des Musters zurück. Wird das Musterrecht für nichtig erklärt, weil es unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fällt, so ist der zweite Satz des § 48 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Tag der Anmeldung des Musters zurück. Wird das Musterrecht für nichtig erklärt, weil es unter das Doppelschutzverbot (Paragraph 3,) fällt, so ist der zweite Satz des Paragraph 48, Absatz 3, des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12035469
Alte Dokumentnummer
N2199013064J