Rechtstracker.at

§ 25 MuSchG

Fassungen
01.01.1991 bis 26.08.2003 — BGBl. Nr. 497/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.07.2005 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 2527.08.200330.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 81/2003
§ 2501.01.199126.08.2003 BGBl. Nr. 497/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 497/1990

Außerkrafttretensdatum

26.08.2003danach: BGBl. I Nr. 81/2003

Abkürzung

MuSchG

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Aberkennung

Paragraph 25, (1) Wer behauptet, anstelle des Musterinhabers oder dessen Rechtsvorgängers Anspruch auf Musterschutz für die im Warenverzeichnis enthaltenen Erzeugnisse zu haben (Paragraph 7,), kann begehren, daß das Musterrecht dem Musterinhaber aberkannt und daß es dem Antragsteller übertragen wird. Wird keine Übertragung begehrt, so endet der Musterschutz mit Rechtskraft der die Aberkennung aussprechenden Entscheidung.

  1. Absatz 2,Trifft der Aberkennungsgrund (Absatz eins,) nur auf einen Teil des Warenverzeichnisses zu, so wird das Musterrecht nur teilweise aberkannt bzw. übertragen.
  2. Absatz 3,Der Anspruch verjährt gegenüber dem gutgläubigen Musterinhaber innerhalb dreier Jahre vom Tag seiner Eintragung in das Musterregister an. Paragraph 49, Absatz 4 und 7 des Patentgesetzes 1970 ist sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10002963

Dokumentnummer

NOR12035471

Alte Dokumentnummer

N2199013066J