Rechtstracker.at

§ 27 MuSchG

Fassungen
01.01.1991 bis 30.06.2005 — BGBl. Nr. 497/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute20.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 51/2023
§ 2701.01.201419.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 2701.07.200531.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 2701.01.199130.06.2005 BGBl. Nr. 497/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 497/1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. I Nr. 149/2004

Abkürzung

MuSchG

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Sachbearbeiter

Paragraph 27, (1) Durch Verordnung des Präsidenten können auch Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten der Rechtsabteilung ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten (Sachbearbeiter) Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Die Sachbearbeiter sind an die Weisungen des zuständigen Mitgliedes der Rechtsabteilung gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.

  1. Absatz 2,Paragraph 76, Absatz eins, 4 und 5 des Patentgesetzes 1970 ist auf die Sachbearbeiter sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Die Beschlüsse der Sachbearbeiter können wie die des zuständigen Mitgliedes der Rechtsabteilung angefochten werden. Das zuständige Mitglied kann dem Rechtsmittel selbst stattgeben; ist es der Ansicht, daß dem Rechtsmittel nicht oder nur teilweise Folge zu geben wäre, so hat es das Rechtsmittel der Beschwerdeabteilung vorzulegen.

Gesetzesnummer

10002963

Dokumentnummer

NOR12035473

Alte Dokumentnummer

N2199013068J