Rechtstracker.at

§ 30 MuSchG

Fassungen
01.01.1991 bis 30.06.2005 — BGBl. Nr. 497/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3001.07.200531.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2013
§ 3001.01.199130.06.2005 BGBl. Nr. 497/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 497/1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

MuSchG

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 30, (1) Gegen Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung steht die Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat offen. Die Berufung ist binnen zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung beim Patentamt schriftlich einzubringen. Sie hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

  1. Absatz 2,Rechtzeitig eingebrachte Berufungen haben aufschiebende Wirkung. Verspätete Berufungen oder Berufungen, die keinen begründeten Berufungsantrag enthalten oder innerhalb der von der Nichtigkeitsabteilung gesetzten Frist nicht verbessert werden, sind von der Nichtigkeitsabteilung zurückzuweisen.
  2. Absatz 3,Der Oberste Patent- und Markensenat verhandelt und entscheidet unter dem Vorsitz des Präsidenten oder, im Fall seiner Verhinderung, des Vizepräsidenten in aus drei Mitgliedern bestehenden Senaten, die aus dem Vorsitzenden sowie einem rechtskundigen und einem fachtechnischen Mitglied bestehen. Die Senate sind vom Vorsitzenden derart zusammenzusetzen, daß ihnen mindestens ein Richter angehört. Das rechtskundige Mitglied ist Referent, der Vorsitzende kann nötigenfalls das fachtechnische Mitglied zum Mitreferenten bestellen.
  3. Absatz 4,Vorbereitende Verfügungen und Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung können nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden, doch kann ihre Abänderung bei der Abteilung selbst beantragt werden. Mit Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat können sie nur angefochten werden, wenn sie die Endentscheidung beeinflußt haben.
  4. Absatz 5,Im übrigen sind die Paragraphen 74, 75, Absatz 2, 138, Absatz 4, 139, Absatz eins, 2, 4 und 5 sowie 140 bis 145 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Patentsenat

Gesetzesnummer

10002963

Dokumentnummer

NOR12035476

Alte Dokumentnummer

N2199013071J