Rechtstracker.at

§ 43 MuSchG

Fassungen
01.01.1991 bis 04.12.1992 — BGBl. Nr. 497/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 43 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 4301.01.200230.06.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004
§ 4305.12.199231.12.2001 § → § BGBl. Nr. 772/1992
§ 4301.01.199104.12.1992 BGBl. Nr. 497/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 497/1990

Außerkrafttretensdatum

04.12.1992danach: BGBl. Nr. 772/1992

Abkürzung

MuSchG

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Besondere Gebühren

Paragraph 43, (1) Durch Verordnung können Druckkostenbeiträge sowie besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Bestätigungen und Beglaubigungen sowie für Registerauszüge festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 1 100 S nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist Paragraph 166, Absatz 10, des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Sind durch eine Verordnung gemäß Absatz eins, Gebühren festgesetzt, so dürfen amtliche Ausfertigungen, Bestätigungen und Beglaubigungen erst nach Zahlung der hierauf entfallenden Gebühren angefertigt und ausgefolgt werden. Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren oder Druckkostenbeiträge nicht rechtzeitig gezahlt werden.

Schlagworte

Arbeitsaufwand

Gesetzesnummer

10002963

Dokumentnummer

NOR12035489

Alte Dokumentnummer

N2199013084J