Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Musterschutzgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 497/1990Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
Gebührenzahlung
§ 44. (1) Gebühren nach diesem Bundesgesetz sind an das Patentamt zu zahlen.Paragraph 44, (1) Gebühren nach diesem Bundesgesetz sind an das Patentamt zu zahlen.
(2)Absatz 2,Die Art der Einzahlung dieser Gebühren sowie des Zahlungsnachweises ist mit Verordnung festzulegen, in der insbesondere zu bestimmen ist, wann eine Zahlung als rechtzeitig gilt. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist einerseits auf die den Einzahlern an Stelle der Barzahlung zur Verfügung stehenden Zahlungsformen und andererseits auf eine einfache und kostensparende Kontrollmöglichkeit durch das Patentamt Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Ist ein Muster bei einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft angemeldet worden, so hat das Patentamt 50 vH der entrichteten Anmeldegebühr an die betreffende Kammer zu überweisen. Die Abrechnung hat jährlich zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12035490
Alte Dokumentnummer
N2199013085J