Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Firmenbuchgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1991Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7.Paragraph 7,
Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sind ferner einzutragen:
die Höhe des Gründungsfonds und der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist;
die Verschmelzung nach § 59 VAG, die Vermögensübertragung nach § 60 VAG und die Umwandlung nach § 61 VAG;die Verschmelzung nach Paragraph 59, VAG, die Vermögensübertragung nach Paragraph 60, VAG und die Umwandlung nach Paragraph 61, VAG;
Urteile, durch die ein in das Firmenbuch eingetragener Beschluß des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit rechtskräftig für nichtig erklärt wird.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12035633
alte Dokumentnummer
N2199113863J