Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Firmenbuchgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1991Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Mitteilungspflichten
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, die Staatsanwaltschaften, die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, sowie die Notare als Gerichtskommissäre in Verlassenschaftssachen haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung oder Eintragung dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Die Gewerbebehörde ist verpflichtet, bei den nach § 2 eingetragenen Rechtsträgern den Gewerberechtswortlaut, Gewerbeinhaber, gewerberechtlichen Geschäftsführer oder Pächter sowie sonstige Rechtsverhältnisse gewerberechtlicher Art samt allen die Gewerbeausübung betreffenden Änderungen unverzüglich dem Gericht mitzuteilen. Diese Mitteilung ist in die Urkundensammlung aufzunehmen.Die Gewerbebehörde ist verpflichtet, bei den nach Paragraph 2, eingetragenen Rechtsträgern den Gewerberechtswortlaut, Gewerbeinhaber, gewerberechtlichen Geschäftsführer oder Pächter sowie sonstige Rechtsverhältnisse gewerberechtlicher Art samt allen die Gewerbeausübung betreffenden Änderungen unverzüglich dem Gericht mitzuteilen. Diese Mitteilung ist in die Urkundensammlung aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2011
Dokumentnummer
NOR12035639
alte Dokumentnummer
N2199113869J