Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kapitalmarktgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 625/1991Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Sonstige Veröffentlichungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Änderungen der Verhältnisse, die geeignet sind, die Beurteilung der öffentlich angebotenen Wertpapiere oder Veranlagungen im Sinne des § 7 Abs. 1 zu beeinflussen, sind unverzüglich zu veröffentlichen, solange das prospektpflichtige Angebot aufrecht ist.Änderungen der Verhältnisse, die geeignet sind, die Beurteilung der öffentlich angebotenen Wertpapiere oder Veranlagungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, zu beeinflussen, sind unverzüglich zu veröffentlichen, solange das prospektpflichtige Angebot aufrecht ist.
(2)Absatz 2,Liegt die Veröffentlichung eines diesem Bundesgesetz entsprechenden Prospektes nicht länger als zwölf Monate zurück, so genügt bei dem prospektpflichtigen Angebot zum Erwerb anderer gleichartiger Wertpapiere oder Veranlagungen desselben Emittenten die Veröffentlichung der seit der Veröffentlichung des Prospekts eingetretenen Änderungen im Sinne des Abs. 1.Liegt die Veröffentlichung eines diesem Bundesgesetz entsprechenden Prospektes nicht länger als zwölf Monate zurück, so genügt bei dem prospektpflichtigen Angebot zum Erwerb anderer gleichartiger Wertpapiere oder Veranlagungen desselben Emittenten die Veröffentlichung der seit der Veröffentlichung des Prospekts eingetretenen Änderungen im Sinne des Absatz eins,
(3)Absatz 3,Die Angaben über die Änderungen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind in gleicher Weise wie der vorangegangene Prospekt zu unterfertigen, zu kontrollieren (§ 8) und unter gleichzeitiger Anführung von Veröffentlichungsorgan, Erscheinungsdatum sowie Datum der Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung des Prospekts sowie der bisherigen Angaben im Sinne des Abs. 1 und 2 zu veröffentlichen. Die Angaben über die Änderungen samt Anführungen sind der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, daß sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegen.Die Angaben über die Änderungen im Sinne der Absatz eins und 2 sind in gleicher Weise wie der vorangegangene Prospekt zu unterfertigen, zu kontrollieren (Paragraph 8,) und unter gleichzeitiger Anführung von Veröffentlichungsorgan, Erscheinungsdatum sowie Datum der Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung des Prospekts sowie der bisherigen Angaben im Sinne des Absatz eins und 2 zu veröffentlichen. Die Angaben über die Änderungen samt Anführungen sind der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, daß sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegen.
(4)Absatz 4,Abs. 2 und 3 gelten für im Ausland erfolgte öffentliche Angebote auf Grund dort veröffentlichter Prospekte in deutscher Sprache oder beglaubigter deutscher Übersetzung, wenn ein Abkommen gemäß Abs. 5 besteht. Ist jedoch für die Wertpapiere die Zulassung zum amtlichen Handel an der Wiener Börse beantragt, so gilt § 75 Abs. 4 BörseG.Absatz 2 und 3 gelten für im Ausland erfolgte öffentliche Angebote auf Grund dort veröffentlichter Prospekte in deutscher Sprache oder beglaubigter deutscher Übersetzung, wenn ein Abkommen gemäß Absatz 5, besteht. Ist jedoch für die Wertpapiere die Zulassung zum amtlichen Handel an der Wiener Börse beantragt, so gilt Paragraph 75, Absatz 4, BörseG.
(5)Absatz 5,Es können Abkommen mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen öffentlichen Rechts über die gegenseitige Anerkennung von Prospekten geschlossen werden, wenn die entsprechenden Prospektvorschriften des ausländischen Staates oder der internationalen Organisation öffentlichen Rechts den österreichischen Prospektvorschriften hinsichtlich des Informationsgehaltes im wesentlichen gleichwertig sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2012
Dokumentnummer
NOR12035796
Alte Dokumentnummer
N2199117602J