Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kapitalmarktgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 625/1991Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Veröffentlichung des Prospekts
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Prospekt ist zu veröffentlichen durch vollständigen Abdruck
im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder
in einer Zeitung mit einer Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder
in einer Broschüre, die am Sitz des Emittenten und der Bank(en), die die Aufgabe der Zahlstelle(n) übernimmt (übernehmen), den Interessenten in ausreichender Zahl und kostenlos zur Verfügung gestellt wird.
(2)Absatz 2,Im Fall des Abs. 1 Z 2 gilt der Prospekt erst dann als veröffentlicht, wenn zusätzlich Veröffentlichungsorgan und Erscheinungsdatum des Prospekts im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, im Fall des Abs. 1 Z 3, wenn Erscheinungsdatum und Abholstelle(n) des Prospekts im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurden.Im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, gilt der Prospekt erst dann als veröffentlicht, wenn zusätzlich Veröffentlichungsorgan und Erscheinungsdatum des Prospekts im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, im Fall des Absatz eins, Ziffer 3,, wenn Erscheinungsdatum und Abholstelle(n) des Prospekts im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurden.
(3)Absatz 3,Solange das prospektpflichtige Angebot aufrecht ist, hat der Anbieter Interessenten den Einblick in den veröffentlichten Prospekt und in die veröffentlichten sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz (§§ 6 und 10 Abs. 4) zu gewährleisten.Solange das prospektpflichtige Angebot aufrecht ist, hat der Anbieter Interessenten den Einblick in den veröffentlichten Prospekt und in die veröffentlichten sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz (Paragraphen 6 und 10 Absatz 4,) zu gewährleisten.
(4)Absatz 4,Stehen der Ausgabekurs oder der Zinssatz erst kurz vor dem Beginn der Zeichnungsfrist fest, so wird der Prospektpflicht auch dann entsprochen, wenn der Prospekt ohne diese Angaben veröffentlicht wird und im Prospekt auf diesen Umstand sowie darauf hingewiesen wird, daß die fehlenden Angaben in gleicher Weise wie der Prospekt selbst veröffentlicht werden. Sobald diese Angaben feststehen, sind sie in gleicher Weise, wie der Prospekt zu unterfertigen, zu kontrollieren und zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung des Ausgabekurses oder des Zinssatzes muß jedoch spätestens einen Werktag vor dem Beginn der Zeichnungsfrist erfolgt sein. Der Meldestelle sind die zu veröffentlichenden Angaben, samt Anführung von Veröffentlichungsorgan und Veröffentlichungsdatum, so rechtzeitig zu übersenden, daß sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2012
Dokumentnummer
NOR12035800
Alte Dokumentnummer
N2199117606J