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§ 33b UWG

Fassungen
01.04.1992 bis 11.07.2013 — BGBl. Nr. 147/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33b heute12.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 112/2013
§ 33b01.04.199211.07.2013 BGBl. Nr. 147/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 b

Inkrafttretensdatum

01.04.1992BGBl. Nr. 147/1992

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013danach: BGBl. I Nr. 112/2013

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 33 b,

Die Ankündigung eines Ausverkaufes ist nur mit Bewilligung der nach dem Standorte des Ausverkaufes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Das Ansuchen um die Bewilligung ist schriftlich einzubringen und hat nachstehende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die zu veräußernden Waren nach Menge, Beschaffenheit und Verkaufswert;
  2. Ziffer 2
    den genauen Standort des Ausverkaufes;
  3. Ziffer 3
    den Zeitraum, währenddessen der Ausverkauf stattfinden soll;
  4. Ziffer 4
    die Gründe, aus denen der Ausverkauf stattfinden soll, wie Ableben des Geschäftsinhabers, Einstellung des Gewerbebetriebes oder Auflassung einer bestimmten Warengattung, Übersiedlung des Geschäftes, Elementarereignisse und dergleichen;
  5. Ziffer 5
    im Falle der Ausübung des Gewerbes durch einen Pächter die Zustimmungserklärung des Verpächters zur Ankündigung eines Ausverkaufes, wenn die Bewilligung des Ansuchens die Endigung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 33 e, Absatz eins, oder die teilweise Endigung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 33 e, Absatz 3, nach sich zieht.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR12036008

alte Dokumentnummer

N2199219676J