Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33bParagraph 33 b
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 33b.Paragraph 33 b,
Die Ankündigung eines Ausverkaufes ist nur mit Bewilligung der nach dem Standorte des Ausverkaufes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Das Ansuchen um die Bewilligung ist schriftlich einzubringen und hat nachstehende Angaben zu enthalten:
die zu veräußernden Waren nach Menge, Beschaffenheit und Verkaufswert;
den genauen Standort des Ausverkaufes;
den Zeitraum, währenddessen der Ausverkauf stattfinden soll;
die Gründe, aus denen der Ausverkauf stattfinden soll, wie Ableben des Geschäftsinhabers, Einstellung des Gewerbebetriebes oder Auflassung einer bestimmten Warengattung, Übersiedlung des Geschäftes, Elementarereignisse und dergleichen;
im Falle der Ausübung des Gewerbes durch einen Pächter die Zustimmungserklärung des Verpächters zur Ankündigung eines Ausverkaufes, wenn die Bewilligung des Ansuchens die Endigung der Gewerbeberechtigung gemäß § 33e Abs. 1 oder die teilweise Endigung der Gewerbeberechtigung gemäß § 33e Abs. 3 nach sich zieht.im Falle der Ausübung des Gewerbes durch einen Pächter die Zustimmungserklärung des Verpächters zur Ankündigung eines Ausverkaufes, wenn die Bewilligung des Ansuchens die Endigung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 33 e, Absatz eins, oder die teilweise Endigung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 33 e, Absatz 3, nach sich zieht.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013
Dokumentnummer
NOR12036008
alte Dokumentnummer
N2199219676J