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§ 32 GebAG

Fassungen
01.05.1992 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 214/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute01.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 202/2021
§ 3201.01.200830.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 111/2007
§ 3201.01.200231.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 3201.01.199831.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 407/1997
§ 3201.01.199531.12.1997 § → § BGBl. Nr. 623/1994
§ 3201.05.199231.12.1994 § → § BGBl. Nr. 214/1992
§ 3201.05.198730.04.1992 BGBl. Nr. 177/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.05.1992BGBl. Nr. 214/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 623/1994

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Betragsanpassung durch römisch fünf

Text

Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 32, (1) Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 235 S, handelt es sich aber um einen Sachverständigen, dessen Mühewaltung nach Paragraph 34, Absatz 3, zu entlohnen ist, von 157 S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

  1. Absatz 2,Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht,
    1. Ziffer eins
      als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat,
    2. Ziffer 2
      als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),
      1. Litera a
        dem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder
      2. Litera b
        er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt.

Anmerkung

1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung,
BGBl. Nr. 214/1992. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1992 in Kraft
getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem
Inkrafttreten beendet worden sind.
2. Entschädigung für Zeitversäumnis nach Abs. 1 gebührt
beispielsweise für Wege zum Gericht oder zu einem
Lokalaugenschein.
3. Zu Abs. 2 Z 1 siehe die § 34 ff.
4. Zu Abs. 2 Z 2 siehe § 27 Abs. 3 iVm § 11 und § 29 iVm § 15.
5. Siehe auch § 33 (Erhöhung; Aufteilung).

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12036025

alte Dokumentnummer

N2199220238J