Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fortpflanzungsmedizingesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1992Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfen nur die Eizellen und der Samen der Ehegatten oder Lebensgefährten verwendet werden.
(2)Absatz 2,Für die Methode nach § 1 Abs. 2 Z 1 darf jedoch der Samen eines Dritten verwendet werden, wenn der des Ehegatten oder Lebensgefährten nicht fortpflanzungsfähig ist.Für die Methode nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, darf jedoch der Samen eines Dritten verwendet werden, wenn der des Ehegatten oder Lebensgefährten nicht fortpflanzungsfähig ist.
(3)Absatz 3,Eizellen und entwicklungsfähige Zellen dürfen nur bei der Frau verwendet werden, von der sie stammen.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2014
Dokumentnummer
NOR12036050
alte Dokumentnummer
N2199220651J