Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fortpflanzungsmedizingesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1992Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Krankenanstalt hat über den Dritten, der Samen zur Verfügung stellt, folgende Aufzeichnungen zu führen:
Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls auch Geschlechtsnamen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort;
Vor- und Familiennamen seiner Eltern;
Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Samens;
die Ergebnisse der nach § 12 durchgeführten Untersuchungen.die Ergebnisse der nach Paragraph 12, durchgeführten Untersuchungen.
(2)Absatz 2,Die Krankenanstalt hat ferner darüber Aufzeichnungen zu führen, für welche Ehen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaften der Samen verwendet worden ist.
Schlagworte
Vorname, Geburtsort
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2015
Dokumentnummer
NOR12036062
Alte Dokumentnummer
N2199220663J