Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.09.1992 bis 31.03.1993 — BGBl. Nr. 309/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 613.04.200225.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 59/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017
§ 601.04.199312.04.2002 § → § BGBl. Nr. 228/1993
§ 601.09.199231.03.1993 BGBl. Nr. 309/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung von Tropenhölzern; Gütezeichen für Holz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 309/1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.1993danach: BGBl. Nr. 228/1993

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Tropenholzbeirat

Paragraph 6, (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie wird zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in Angelegenheiten des Schutzes tropischer Waldbestände ein Tropenholzbeirat errichtet. Ihm sind alle grundsätzlichen Angelegenheiten hinsichtlich der Vergabe des Gütezeichens und des Warenverkehrs mit Tropenholz vorzulegen.

  1. Absatz 2,Der Beirat beschließt eine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf Absatz eins, die Tätigkeit des Beirats möglichst zweckmäßig zu regeln. Den Vorsitz im Tropenholzbeirat führt der Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie diesen Voraussetzungen entspricht.
  2. Absatz 3,Mitglieder des Beirates sind:
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie,
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten,
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter des Bundeskanzleramtes,
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,
    6. Ziffer 6
      ein Vertreter der Universität für Bodenkultur,
    7. Ziffer 7
      je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    8. Ziffer 8
      drei Vertreter international tätiger Umweltschutzorganisationen.
  3. Absatz 4,Die in Absatz 3, Ziffer eins bis 6 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden nach Vorschlag des jeweiligen Bundesministers, die in Ziffer 7, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Vorschlag der entsprechenden Interessenvertretung, die in Ziffer 8, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Anhörung der österreichischen Gesellschaft für Natur- und Umweltschutz vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bestellt.
  4. Absatz 5,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirats gemäß Absatz eins, üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

Schlagworte

Naturschutz, Wirtschaftskammer Österreich

Gesetzesnummer

10003048

Dokumentnummer

NOR12036083

Alte Dokumentnummer

N2199221007J