Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von Tropenhölzern; Gütezeichen für Holz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1992Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Strafbestimmungen
§ 7. Wer entgegen § 2 für Tropenholz und Tropenholzprodukte keine Kennzeichnung verwendet oder wer ohne Berechtigung gemäß § 5 Abs. 3 für Holz und Holzprodukte ein Gütezeichen gemäß § 4 verwendet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 5 000 S bis 100 000 S zu bestrafen. Paragraph 7, Wer entgegen Paragraph 2, für Tropenholz und Tropenholzprodukte keine Kennzeichnung verwendet oder wer ohne Berechtigung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, für Holz und Holzprodukte ein Gütezeichen gemäß Paragraph 4, verwendet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 5 000 S bis 100 000 S zu bestrafen.
Dokumentnummer
NOR12036084
Alte Dokumentnummer
N2199221008J