Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
01.03.1992 bis 15.09.2010 — BGBl. Nr. 406/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 heute16.09.2010 § → § BGBl. III Nr. 85/2010
Art. 601.03.199215.09.2010 BGBl. Nr. 406/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1992,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.03.1992BGBl. Nr. 406/1992

Außerkrafttretensdatum

15.09.2010danach: BGBl. III Nr. 85/2010

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 6

Ziffer eins Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 3 genannten Straftaten zu begründen, wenn die Straftat begangen wird

  1. Litera a
    gegen ein Schiff, das zur Zeit der Begehung der Straftat die Flagge dieses Staates führt, oder an Bord eines solchen Schiffes oder
  2. Litera b
    im Hoheitsgebiet dieses Staates einschließlich seines Küstenmeers oder
  3. Litera c
    von einem Angehörigen dieses Staates.

Ziffer 2 Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über eine solche Straftat auch begründen,

  1. Litera a
    wenn sie von einem Staatenlosen begangen wird, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat, oder
  2. Litera b
    wenn bei ihrer Begehung ein Angehöriger dieses Staates festgehalten, bedroht, verletzt oder getötet wird oder
  3. Litera c
    wenn sie mit dem Ziel begangen wird, diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.

Ziffer 3 Jeder Vertragsstaat, der eine Gerichtsbarkeit nach Absatz 2 begründet hat, notifiziert dies dem Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (im folgenden als „Generalsekretär“ bezeichnet). Hebt der Vertragsstaat diese Gerichtsbarkeit später wieder auf, so notifiziert er dies dem Generalsekretär.

Ziffer 4 Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 3 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.

Ziffer 5 Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

10003057

Dokumentnummer

NOR12036110

Alte Dokumentnummer

N2199221397J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/406/A6/NOR12036110