Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
01.03.1992 bis 15.09.2010 — BGBl. Nr. 406/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 8 heute16.09.2010 § → § BGBl. III Nr. 85/2010
Art. 801.03.199215.09.2010 BGBl. Nr. 406/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1992,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.03.1992BGBl. Nr. 406/1992

Außerkrafttretensdatum

15.09.2010danach: BGBl. III Nr. 85/2010

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 8

Ziffer eins Der Kapitän eines Schiffes eines Vertragsstaats („Flaggenstaat“) kann den Behörden eines anderen Vertragsstaats („Empfangsstaat“) jede Person übergeben, bei der er begründeten Anlaß zu der Annahme hat, daß sie eine der in Artikel 3 genannten Straftaten begangen hat.

Ziffer 2 Der Flaggenstaat stellt sicher, daß der Kapitän seines Schiffes, wenn er eine Person an Bord mitführt, die er in Übereinstimmung mit Absatz 1 zu übergeben beabsichtigt, verpflichtet ist, die Behörden des Empfangsstaats sofern praktisch durchführbar, nach Möglichkeit vor Einlaufen in das Küstenmeer des Empfangsstaats, von dieser Absicht sowie den Gründen dafür zu unterrichten.

Ziffer 3 Der Empfangsstaat übernimmt die Person, sofern er nicht Gründe zu der Annahme hat, daß das Übereinkommen auf die Handlungen, die zu der Übergabe Anlaß geben, nicht anwendbar ist, und verfährt in Übereinstimmung mit Artikel 7. Die Ablehnung der Übernahme ist mit einer Darstellung der Gründe zu versehen.

Ziffer 4 Der Flaggenstaat stellt sicher, daß der Kapitän seines Schiffes verpflichtet ist, das in seinem Besitz befindliche Beweismaterial, das sich auf die angebliche Straftat bezieht, den Behörden des Empfangsstaats zur Verfügung zu stellen.

Ziffer 5 Ein Empfangsstaat, der eine Person in Übereinstimmung mit Absatz 3 übernommen hat, kann seinerseits den Flaggenstaat ersuchen, die betreffende Person zu übernehmen. Der Flaggenstaat prüft ein solches Ersuchen und verfährt, wenn er ihm stattgibt, in Übereinstimmung mit Artikel 7. Lehnt der Flaggenstaat ein Ersuchen ab, so übermittelt er dem Empfangsstaat eine Darstellung der Gründe dafür.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

10003057

Dokumentnummer

NOR12036112

Alte Dokumentnummer

N2199221399J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/406/A8/NOR12036112