Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 406/1992Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1992,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel 15
1.Ziffer eins Jeder Vertragsstaat stellt dem Generalsekretär nach seinem innerstaatlichen Recht so schnell wie möglich alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben zur Verfügung über
die Umstände der Straftat;
die nach Artikel 13 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen;
die in bezug auf den Täter oder den Verdächtigen getroffenen Maßnahmen und insbesondere das Ergebnis eines Auslieferungsverfahrens oder eines anderen Verfahrens.
2.Ziffer 2 Der Vertragsstaat, in dem der Verdächtige strafrechtlich verfolgt wird, teilt nach seinem innerstaatlichen Recht den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär mit.
3.Ziffer 3 Der Generalsekretär teilt allen Vertragsstaaten, den Mitgliedern der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet), den anderen betroffenen Staaten und den in Betracht kommenden internationalen zwischenstaatlichen Organisationen die in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 übermittelten Angaben mit.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025
Dokumentnummer
NOR12036119
Alte Dokumentnummer
N2199221406J