Rechtstracker.at

§ 43

Fassungen
18.07.1992 bis 30.06.2005 — BGBl. Nr. 418/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 43 heute02.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 124/2017
§ 4301.07.200501.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 4318.07.199230.06.2005 § → § BGBl. Nr. 418/1992
§ 4319.08.197017.07.1992 BGBl. Nr. 259/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

18.07.1992BGBl. Nr. 418/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. I Nr. 149/2004

Index

26/03 Patentrecht

Text

Eintragung in das Patentregister

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Das Patentrecht (Paragraph 33,), das Pfandrecht und die sonstigen dinglichen Rechte an Patentrechten werden mit der Eintragung in das Patentregister erworben und gegen Dritte wirksam.
  2. Absatz 2,Für den Zeitpunkt der Erwerbung der Lizenzrechte bleiben die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes maßgebend. Dritten Personen gegenüber werden die Lizenzrechte erst mit der Eintragung in das Patentregister wirksam.
  3. Absatz 3,Die Rangordnung der vorgenannten Rechte wird durch die Reihenfolge der an das Patentamt gelangten Eingaben um Eintragung bestimmt, vorausgesetzt, daß die Eingabe zur Eintragung führt.
  4. Absatz 4,Gleichzeitig eingelangte Eingaben genießen die gleiche Rangordnung.
  5. Absatz 5,Die Eintragungen in das Patentregister nach den Absatz eins und 2 sowie die Eintragung des Erlöschens der in das Patentregister eingetragenen Rechte an Patentrechten geschieht auf schriftlichen Antrag eines der Beteiligten oder auf gerichtliches Ersuchen.
  6. Absatz 6,Mit dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen. Wenn die Urkunde keine öffentliche ist, muß sie mit der ordnungsgemäß beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein.
  7. Absatz 7,Der Eintragungsantrag und die Urkunde unterliegen nach Form und Inhalt der Prüfung des Patentamtes.

Anmerkung

1. Zu Abs. 1: sog. Eintragungsgrundsatz; Ausnahmen: vgl.
Einantwortung im Verlassenschaftsverfahren.
2. Siehe §§ 80, 137 Abs. 2.

Schlagworte

Eintragungsantrag

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12036153

alte Dokumentnummer

N2199221564J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P43/NOR12036153