Rechtstracker.at

§ 99

Fassungen
01.11.1992 bis 30.06.2005 — BGBl. Nr. 418/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 99 heute01.07.2005 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 9901.11.199230.06.2005 § → § BGBl. Nr. 418/1992
§ 9901.08.197731.10.1992 BGBl. Nr. 349/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99

Inkrafttretensdatum

01.11.1992BGBl. Nr. 418/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. I Nr. 149/2004

Index

26/03 Patentrecht

Text

Vorprüfung

Paragraph 99,

  1. Absatz eins,Die Anmeldung unterliegt einer Vorprüfung durch ein Mitglied der Technischen Abteilung. Die finanzielle Ertragfähigkeit der Erfindung ist dabei nicht zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Entspricht hiebei die Anmeldung nicht den vorgeschriebenen Anforderungen, so ist der Anmelder aufzufordern, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben.
  3. Absatz 3,Ergibt die Vorprüfung, erforderlichenfalls nach der Vernehmung von Sachverständigen, daß eine nach den Paragraphen eins bis 3 patentierbare Erfindung offenbar nicht vorliegt, so ist hievon der Anmelder nach allfälliger Vernehmung durch den Prüfer unter Angabe der Gründe mit der Aufforderung zu benachrichtigen, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern.
  4. Absatz 4,Die Frist (Absatz 2 und 3) kann auf Antrag verlängert werden. Gegen die Abweisung eines Antrages auf Fristverlängerung ist kein Rechtsmittel zulässig, doch kann die Äußerung auf den Vorbescheid noch innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des abweisenden Beschlusses nachgeholt werden.
  5. Absatz 5,Wird innerhalb der Frist weder eine Äußerung auf den Vorbescheid (Absatz 2 und 3) noch ein Antrag auf Verlängerung der Frist überreicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Diese Rechtsfolge tritt außer Kraft, wenn binnen vier Monaten nach Ablauf der Frist (Absatz 2 und 3) die Äußerung auf den Vorbescheid nachgeholt, eine Gebühr im Ausmaß der Anmeldegebühr (Paragraph 166, Absatz eins,) gezahlt und die Zahlung dieser Gebühr ordnungsgemäß nachgewiesen wird (Paragraph 169,). Ist die rechtzeitige Zahlung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden, so ist dem Anmelder hiefür eine einmonatige, nicht erstreckbare Frist zu setzen.
  6. Absatz 6,Der Präsident des Patentamtes kann Richtlinien über Grundsätze der Vorprüfung sowie über das dabei von den Mitgliedern der Technischen Abteilung zu beachtende Verfahren aufstellen. Er kann dabei insbesondere das Ausmaß der amtlich festzusetzenden Fristen bestimmen. Dabei ist auf eine möglichst rationelle und genaue Vorprüfung sowie auf eine einheitliche Behandlung der Anmeldungen durch die Technischen Abteilungen Bedacht zu nehmen.

Anmerkung

Zum Abs. 4: Fristen §§ 52 ff.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12036162

Alte Dokumentnummer

N2199221573J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P99/NOR12036162