Rechtstracker.at

§ 32 MuSchG

Fassungen
05.12.1992 bis 26.08.2003 — BGBl. Nr. 772/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute20.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 51/2023
§ 3201.01.201419.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 3201.07.200531.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 3227.08.200330.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 81/2003
§ 3205.12.199226.08.2003 § → § BGBl. Nr. 772/1992
§ 3201.01.199104.12.1992 BGBl. Nr. 497/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

05.12.1992BGBl. Nr. 772/1992

Außerkrafttretensdatum

26.08.2003danach: BGBl. I Nr. 81/2003

Abkürzung

MuSchG

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Vertreter

Paragraph 32, (1) Wer in Angelegenheiten des Musterschutzes vor einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat als Vertreter einschreitet, muß seinen Wohnsitz im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.

  1. Absatz 2,Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Eine Bevollmächtigung zur Übertragung eines Musters ist jedoch in jedem Fall durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die ordnungsgemäß beglaubigt sein muß.
  2. Absatz 3,Schreitet ein Vertreter ohne Vollmacht ein oder, im Fall des Absatz 2,, ohne sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zu berufen, so ist die von ihm vorgenommene Verfahrenshandlung nur unter der Bedingung wirksam, daß er innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Vollmacht vorlegt oder sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung beruft.
  3. Absatz 4,Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft und vor dem Patentamt nur geltend machen, wenn er einen Vertreter hat, der die Erfordernisse des Absatz eins, erfüllt. Vor der Beschwerdeabteilung und vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes sowie vor dem Obersten Patent- und Markensenat kann er diese Rechte nur geltend machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist.
  4. Absatz 5,Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat geltend zu machen, insbesondere Muster anzumelden, Anmeldungen zurückzuziehen, auf veröffentlichte Muster zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
  5. Absatz 6,Die Bevollmächtigung gemäß Absatz 5, kann auf ein bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertretung in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden. Sie wird jedoch weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit aufgehoben.
  6. Absatz 7,Soll ein Vertreter, der nicht Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ist, auch ermächtigt sein, auf ein veröffentlichtes Muster (Paragraph 17,) ganz oder zum Teil zu verzichten, so muß er hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sein.

Anmerkung

1. Zum Wohnsitz vgl. § 66 Abs. 1 JN, RGBl. Nr. 111/1895.
2. Vollmacht: § 1005 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Schlagworte

Patentsenat, Verfahrenskosten

Gesetzesnummer

10002963

Dokumentnummer

NOR12036236

Alte Dokumentnummer

N2199224211J