Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 772/1992Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Patentanwaltsprüfung und Eignungsprüfung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Patentanwaltsprüfung (§ 2 Abs. 1 lit. f) ist beim Patentamt in deutscher Sprache abzulegen. Der Patentanwaltsanwärter ist zur Prüfung zuzulassen, wenn die im § 2 Abs. 1 lit. a, b, d und e vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind. Über das Ansuchen um Zulassung zur Patentanwaltsprüfung hat der Präsident des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer zu entscheiden.Die Patentanwaltsprüfung (Paragraph 2, Absatz eins, Litera f,) ist beim Patentamt in deutscher Sprache abzulegen. Der Patentanwaltsanwärter ist zur Prüfung zuzulassen, wenn die im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, b, d und e vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind. Über das Ansuchen um Zulassung zur Patentanwaltsprüfung hat der Präsident des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer zu entscheiden.
(2)Absatz 2,Für das Ansuchen ist eine Gebühr im vierfachen Ausmaß der Anmeldegebühr gemäß § 166 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, an das Patentamt zu zahlen.Für das Ansuchen ist eine Gebühr im vierfachen Ausmaß der Anmeldegebühr gemäß Paragraph 166, Absatz eins, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, an das Patentamt zu zahlen.
Anmerkung
Übergangsbestimmung: § 80 Abs. 3
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Dokumentnummer
NOR12036256
Alte Dokumentnummer
N2199225486J