Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 772/1992Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Text
ABSCHNITT VIABSCHNITT römisch sechs
Schutz des Titels „Patentanwalt“
§ 76.Paragraph 76,
(1)Absatz eins,Wer sich des Titels „Patentanwalt“ bedient, ohne in die Liste der Patentanwälte oder in das Verzeichnis gemäß § 16a Abs. 2 eingetragen zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.Wer sich des Titels „Patentanwalt“ bedient, ohne in die Liste der Patentanwälte oder in das Verzeichnis gemäß Paragraph 16 a, Absatz 2, eingetragen zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Von der Einleitung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 ist die Patentanwaltskammer zu verständigen. Ihr kommt Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, zu. Gegen die Einstellung des Verfahrens steht ihr die Berufung zu. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 findet hiebei Anwendung.Von der Einleitung eines Verfahrens gemäß Absatz eins, ist die Patentanwaltskammer zu verständigen. Ihr kommt Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, zu. Gegen die Einstellung des Verfahrens steht ihr die Berufung zu. Paragraph 56, Absatz 3, des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 findet hiebei Anwendung.
Anmerkung
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 wiederverlautbart als Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991
2. Verwaltungsstrafgesetz 1950 wiederverlautbart als Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Dokumentnummer
NOR12036263
alte Dokumentnummer
N2199225493J