Rechtstracker.at

§ 10a

Fassungen
01.01.1994 bis 22.07.1999 — BGBl. Nr. 773/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10a heute14.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 91/2018
§ 10a23.07.199913.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 111/1999
§ 10a01.01.199422.07.1999 BGBl. Nr. 773/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 773/1992

Außerkrafttretensdatum

22.07.1999danach: BGBl. I Nr. 111/1999

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen

Wirtschaftsraum in Kraft.

Text

Paragraph 10 a, (1) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihrem Inhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden sind.

  1. Absatz 2,Absatz eins, findet keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, daß der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12036268

alte Dokumentnummer

N2199225498J