Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 693/1993Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30eParagraph 30 e
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Freistellung durch Verordnung
§ 30e. (1) Der Bundesminister für Justiz kann nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses (§ 112) durch Verordnung feststellen, daß für bestimmte Gruppen von vertikalen Vertriebsbindungen kein Untersagungsgrund nach § 30c vorliegt.Paragraph 30 e, (1) Der Bundesminister für Justiz kann nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses (Paragraph 112,) durch Verordnung feststellen, daß für bestimmte Gruppen von vertikalen Vertriebsbindungen kein Untersagungsgrund nach Paragraph 30 c, vorliegt.
(2)Absatz 2,Soweit eine Verordnung nach Abs. 1 besondere Bestimmungen für Kreditinstitute, Unternehmen der Vertragsversicherung oder Pensionskassen enthält, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, sonst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.Soweit eine Verordnung nach Absatz eins, besondere Bestimmungen für Kreditinstitute, Unternehmen der Vertragsversicherung oder Pensionskassen enthält, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, sonst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Dokumentnummer
NOR12036339
Alte Dokumentnummer
N2199313016A