Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 693/1993Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42bParagraph 42 b
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Prüfung von Zusammenschlüssen
§ 42b. (1) Die Amtsparteien (§ 44) können binnen vier Wochen ab Zustellung der Gleichschrift der Anmeldung die Prüfung des Zusammenschlusses beantragen. Wenn kein Prüfungsantrag gestellt wird oder alle gestellten Prüfungsanträge zurückgezogen werden, hat das Kartellgericht hierüber unverzüglich eine Bestätigung auszustellen.Paragraph 42 b, (1) Die Amtsparteien (Paragraph 44,) können binnen vier Wochen ab Zustellung der Gleichschrift der Anmeldung die Prüfung des Zusammenschlusses beantragen. Wenn kein Prüfungsantrag gestellt wird oder alle gestellten Prüfungsanträge zurückgezogen werden, hat das Kartellgericht hierüber unverzüglich eine Bestätigung auszustellen.
(2)Absatz 2,Wenn die Prüfung des Zusammenschlusses nach Abs. 1 beantragt wurde, hat das KartellgerichtWenn die Prüfung des Zusammenschlusses nach Absatz eins, beantragt wurde, hat das Kartellgericht
falls kein Zusammenschluß nach § 41 vorliegt, dies auszusprechen;falls kein Zusammenschluß nach Paragraph 41, vorliegt, dies auszusprechen;
den Zusammenschluß zu untersagen, wenn zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stellung (§ 34 Abs. 1 und 2) entsteht oder verstärkt wird; oder, wenn dies nicht der Fall ist,den Zusammenschluß zu untersagen, wenn zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stellung (Paragraph 34, Absatz eins und 2) entsteht oder verstärkt wird; oder, wenn dies nicht der Fall ist,
auszusprechen, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird.
(3)Absatz 3,Trotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen nach Abs. 2 hat das Kartellgericht auszusprechen, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird, wennTrotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen nach Absatz 2, hat das Kartellgericht auszusprechen, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird, wenn
zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen, oder
der Zusammenschluß zur Erhaltung oder Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen notwendig und volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist.
(4)Absatz 4,Wenn die Voraussetzungen sonst nicht gegeben sind, kann das Kartellgericht den Ausspruch, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird, mit entsprechenden Beschränkungen oder Auflagen verbinden. Wenn sich nach diesem Ausspruch die maßgeblichen Umstände ändern, kann das Kartellgericht auf Antrag eines am Zusammenschluß beteiligten Unternehmers erteilte Beschränkungen oder Auflagen ändern oder aufheben.
(5)Absatz 5,Das Kartellgericht darf den Zusammenschluß nur binnen fünf Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung untersagen; nach dem Ablauf der Frist hat es hierüber unverzüglich eine Bestätigung auszustellen. Wenn ein Verbesserungsauftrag nach § 65 (§ 68a Abs. 2) erteilt wird, ist die Frist vom Einlangen der verbesserten Anmeldung zu berechnen. Über Rekurse gegen die Entscheidung des Kartellgerichts hat das Kartellobergericht binnen zwei Monaten nach dem Einlangen des letzten Rekurses zu entscheiden.Das Kartellgericht darf den Zusammenschluß nur binnen fünf Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung untersagen; nach dem Ablauf der Frist hat es hierüber unverzüglich eine Bestätigung auszustellen. Wenn ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 65, (Paragraph 68 a, Absatz 2,) erteilt wird, ist die Frist vom Einlangen der verbesserten Anmeldung zu berechnen. Über Rekurse gegen die Entscheidung des Kartellgerichts hat das Kartellobergericht binnen zwei Monaten nach dem Einlangen des letzten Rekurses zu entscheiden.
Anmerkung
1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 693/1993
2. Vgl. § 49 Abs. 1 Z 4 (Gutachten des Paritätischen Ausschusses),
§ 71 Z 9 (Eintragung in das Kartellregister).
Dokumentnummer
NOR12036348
Alte Dokumentnummer
N2199313025A