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§ 68a KartG 1988

Fassungen
01.11.1993 bis 30.06.2002 — BGBl. Nr. 693/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 68a01.07.200231.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
§ 68a01.11.199330.06.2002 BGBl. Nr. 693/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68 a

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 693/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Inhalt von Anmeldungen nach Paragraph 42 a

Paragraph 68 a, (1) Anmeldungen nach Paragraph 42 a, haben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden kann, vor allem
    1. Litera a
      zur Unternehmensstruktur, und zwar insbesondere für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe
      • Strichaufzählung
        der Eigentumsverhältnisse einschließlich von Unternehmensverbindungen im Sinn des Paragraph 41,,
      • Strichaufzählung
        der im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluß erzielten Umsätze (Menge und Erlöse) getrennt nach bestimmten Waren und Dienstleistungen im Sinn des Paragraph 3,,
    2. Litera b
      für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe der Marktanteile bei den in Litera a, angeführten Waren und Dienstleistungen,
    3. Litera c
      zur allgemeinen Marktstruktur;
  2. Ziffer 2
    wenn es sich um einen Medienzusammenschluß handelt, auch genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die die Medienvielfalt überdies beeinträchtigt werden kann.
  1. Absatz 2,Paragraph 65, ist auf Anmeldungen nach Paragraph 42 a, sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12036367

Alte Dokumentnummer

N2199313044A