Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 693/1993Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93Paragraph 93
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Rechtsstellung der Beisitzer
§ 93. (1) Mit der Ernennung zum Beisitzer (Stellvertreter) ist das Recht zur Führung des Titels „Kommerzialrat'' verbunden. Sofern ein Beisitzer (Stellvertreter) dem Kartellgericht (Kartellobergericht) mindestens fünf Jahre angehört hat, besteht dieses Recht auch nach Beendigung des Amtes weiter. Im übrigen gilt für die Beisitzer und ihre Stellvertreter § 21 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, in der jeweiligen Fassung sinngemäß.Paragraph 93, (1) Mit der Ernennung zum Beisitzer (Stellvertreter) ist das Recht zur Führung des Titels „Kommerzialrat'' verbunden. Sofern ein Beisitzer (Stellvertreter) dem Kartellgericht (Kartellobergericht) mindestens fünf Jahre angehört hat, besteht dieses Recht auch nach Beendigung des Amtes weiter. Im übrigen gilt für die Beisitzer und ihre Stellvertreter Paragraph 21, des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, in der jeweiligen Fassung sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Beisitzer und ihre Stellvertreter haben jeden Wohnungswechsel dem Bundesministerium für Justiz und dem Vorsitzenden des Kartellgerichts beziehungsweise des Kartellobergerichts binnen 14 Tagen anzuzeigen.
Anmerkung
1. ÜR: Art. VI Abs. 2, BGBl. Nr. 693/1993
2. Der VfGH hat den letzten Satz des Abs. 1 mit Wirksamkeit vom
30. 9. 1993 aufgehoben (BGBl. Nr. 140/1993), BGBl. Nr. 693/1993
hat ihn wieder in Kraft gesetzt.
Dokumentnummer
NOR12036377
Alte Dokumentnummer
N2199313054A