Rechtstracker.at

§ 118 KartG 1988

Fassungen
01.11.1993 bis 30.06.2002 — BGBl. Nr. 693/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11801.07.200231.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
§ 11801.11.199330.06.2002 § → § BGBl. Nr. 693/1993
§ 11801.01.198931.10.1993 BGBl. Nr. 600/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 693/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 118, (1) Folgende Personen sind - soweit nicht eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht besteht - verpflichtet, dem Paritätischen Ausschuß die für die Erstattung von Gutachten notwendigen Auskünfte zu erteilen und auf dessen Verlangen die entsprechenden Belege vorzulegen:

  1. Ziffer eins
    im Verfahren über die Genehmigung eines Kartells, die Untersagung seiner Durchführung oder den Widerruf der Genehmigung der Kartellbevollmächtigte und die Kartellmitglieder,
  2. Ziffer eins a
    im Verfahren über die Untersagung einer vertikalen Vertriebsbindung der bindende Unternehmer und die gebundenen Unternehmer,
  3. Ziffer 2
    im Verfahren über den Auftrag zum Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung der empfehlende Verband,
  4. Ziffer 3
    im Verfahren über die Mißbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmer der Antragsteller und die Antragsgegner,
  5. Ziffer 3 a
    im Verfahren über die Prüfung eines Zusammenschlusses alle an dem Zusammenschluß beteiligten Unternehmer,
  6. Ziffer 4
    für die Erstattung eines Gutachtens über die Wettbewerbslage in einzelnen Wirtschaftszweigen (Paragraph 112, Absatz 2,) alle Unternehmer, die dem untersuchten Wirtschaftszweig angehören, sowie Verbände und Vereinigungen dieser Unternehmer; es muß nur über Umstände Auskunft erteilt werden, die für die Wettbewerbslage im untersuchten Wirtschaftszweig von Bedeutung sind.
  1. Absatz 2,Wird eine Auskunft nach Absatz eins, Ziffer 4, nicht erteilt oder Belege nicht vorgelegt, so hat das Kartellgericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (Paragraph 44,) festzustellen, ob eine Auskunftspflicht besteht und wie weit sie reicht, und gegebenenfalls die Erteilung der notwendigen Auskünfte und die Vorlage der entsprechenden Belege binnen einer angemessenen Frist aufzutragen.
  2. Absatz 3,Die Kenntnisse, die der Paritätische Ausschuß, seine Mitglieder sowie sein Personal aus den Auskünften und der Vorlage von Urkunden nach Absatz eins, erlangen, dürfen nur für die Erfüllung der Aufgaben des Paritätischen Ausschusses (Paragraph 112,) verwertet werden.
  3. Absatz 4,In Gutachten über die Wettbewerbslage in einzelnen Wirtschaftszweigen (Paragraph 112, Absatz 2,) dürfen Unternehmer nicht namentlich genannt werden.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Sanktion: § 142 Z 1 lit. f.

Schlagworte

Branchenuntersuchung

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12036383

Alte Dokumentnummer

N2199313060A