Rechtstracker.at

§ 117 KartG 1988

Fassungen
01.11.1993 bis 30.06.2002 — BGBl. Nr. 693/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11701.07.200231.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
§ 11701.11.199330.06.2002 § → § BGBl. Nr. 693/1993
§ 11701.01.198931.10.1993 BGBl. Nr. 600/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 117

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 693/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Beschlußfassung

Paragraph 117, (1) Der Paritätische Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und mindestens je ein von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte vorgeschlagenes Mitglied (Ersatzmitglied) anwesend ist. Der Paritätische Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmeneinhelligkeit. Die Beschlüsse des Paritätischen Ausschusses sind unverzüglich auszufertigen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

  1. Absatz 2,Kommt bei der Beschlußfassung über ein Gutachten (Paragraph 112,) keine Stimmeneinhelligkeit zustande, so sind die Äußerungen der Mitglieder des Paritätischen Ausschusses unverzüglich auszufertigen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

Schlagworte

BWK, BAK, ÖAKT

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12036398

Alte Dokumentnummer

N2199313075A