Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993RGBl. Nr. 208 aus 1854, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 158.Paragraph 158,
Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach §§ 707 bis 709 a. b. G. B. gleichzuhalten sind, müssen auf die ihnen unterworfenen Güter in den öffentlichen Büchern eingetragen werden. Haben solche Anordnungen oder Substitutionen Kapitalien oder anderes bewegliches Vermögen zum Gegenstande, das dem eingesetzten Erben oder Legatar ausgefolgt werden soll, so muß es, soweit nicht die Sicherstellung in dem letzten Willen erlassen ist oder die Beteiligung rechtsgültig darauf Verzicht leisten, pupillarmäßig versichert werden, wenn sein Gesamtwert 5000 S übersteigt und Minderjährige oder Pflegebefohlene, insbesondere auch Ungeborene und Unbekannte, oder die im § 159 genannten Personen und Anstalten nachberufen sind. Dabei sind Wertpapiere nach dem Kurse des Tages zu berechnen, der dem Tage vorangeht, an dem das Gericht über die Frage der Verwahrung beschließt. Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach Paragraphen 707 bis 709 a. b. G. B. gleichzuhalten sind, müssen auf die ihnen unterworfenen Güter in den öffentlichen Büchern eingetragen werden. Haben solche Anordnungen oder Substitutionen Kapitalien oder anderes bewegliches Vermögen zum Gegenstande, das dem eingesetzten Erben oder Legatar ausgefolgt werden soll, so muß es, soweit nicht die Sicherstellung in dem letzten Willen erlassen ist oder die Beteiligung rechtsgültig darauf Verzicht leisten, pupillarmäßig versichert werden, wenn sein Gesamtwert 5000 S übersteigt und Minderjährige oder Pflegebefohlene, insbesondere auch Ungeborene und Unbekannte, oder die im Paragraph 159, genannten Personen und Anstalten nachberufen sind. Dabei sind Wertpapiere nach dem Kurse des Tages zu berechnen, der dem Tage vorangeht, an dem das Gericht über die Frage der Verwahrung beschließt.
In den übrigen Fällen genügt es, wenn dargetan wird, daß der Nachberufene gerichtlich oder außergerichtlich von der letztwilligen Anordnung Nachricht erhalten hat. Der Nachberufene ist jedoch, soweit nicht die Sicherstellung im letzten Willen erlassen oder rechtsgültig darauf verzichtet worden ist, berechtigt, vor oder nach der Einantwortung Sicherstellung der in die Nacherbschaft gehörigen Gelder, Wertpapiere und Einlagebücher zu fordern, wenn ihr Gesamtwert den in Absatz 1 genannten Betrag übersteigt. Wenn die Beteiligten nicht etwas anderes vereinbaren, ist die Sicherstellung durch Hinterlegung bei einem Kreditinstitut oder einer anderen geeigneten Verwahrungsstelle mit der Bestimmung zu leisten, daß die Ausfolgung des Stammvermögens nur mit Zustimmung des Verlassenschaftsgerichtes verlangt werden kann. Eine Sicherstellung durch gerichtlichen Erlag ist ausgeschlossen.
Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten auch von dem Fruchtgenusse der Erbschaft oder des Erbteiles.
Eine nach dem ersten Absatz eingeleitete gerichtliche Verwahrung hat nur so lange zu dauern, als wenigstens einer der Nachberufenen minderjährig, ungeboren, unbekannt oder sonst pflegebefohlen ist. Entfällt diese Voraussetzung, so hat das Gericht, wenn sich die Beteiligten trotz gerichtlicher Aufforderung in angemessener Frist nicht über eine andere Art der Sicherstellung einigen, das Vermögen einem von ihm zu bestimmenden Kreditinstitut oder einer anderen geeigneten Verwahrungsstelle auf Kosten der Masse mit der Bestimmung in Verwahrung zu geben, daß die Ausfolgung des Stammvermögens nur mit Zustimmung des Verlassenschaftsgerichtes verlangt werden kann. Ist eine solche Verfügung untunlich, so bleibt das Vermögen zwar in gerichtlicher Verwahrung, das Gericht verwaltet es jedoch nur bis zum Ablauf eines Jahres nach der oben angeführten Aufforderung.
(5)Absatz 5,Das Gericht hat von Amts wegen zu veranlassen, daß das nach § 120 JN zuständige Gericht Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind, in bezug auf Einzelkaufleute, Personengesellschaften des Handelsrechts, offene Erwerbsgesellschaften und Kommandit-Erwerbsgesellschaften in das Firmenbuch einträgt.Das Gericht hat von Amts wegen zu veranlassen, daß das nach Paragraph 120, JN zuständige Gericht Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach Paragraphen 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind, in bezug auf Einzelkaufleute, Personengesellschaften des Handelsrechts, offene Erwerbsgesellschaften und Kommandit-Erwerbsgesellschaften in das Firmenbuch einträgt.
Anmerkung
Siehe die §§ 174 Abs. 1 Z 4, 284 ff. und 309 Geo., BGBl. Nr.
254/1951.
Schlagworte
§§ 707 bis 709 ABGB, JGS Nr. 946/1811, Kurswert, Bank