Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 532/1993BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 532/1993
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Text
§ 64. Berechnung der AktienbesitzzeitParagraph 64, Berechnung der Aktienbesitzzeit
Ist die Ausübung von Rechten aus der Aktie davon abhängig, daß der Aktionär während eines bestimmten Zeitraums Inhaber der Aktie gewesen ist, so steht dem Eigentum ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder im Zug einer durch die Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Vermögensübertragung erworben hat.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2009
Dokumentnummer
NOR12036408
alte Dokumentnummer
N2199313232A