Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 532/1993BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 532/1993
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 107Paragraph 107
Text
§. 107 EinberufungsfristParagraph 107, Einberufungsfrist
(1)Absatz eins,Zwischen dem Tag der letzten Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Hauptversammlung muß ein Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen liegen.
(2)Absatz 2,Macht die Satzung die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Versammlung hinterlegt werden, so ist die Frist so zu bemessen, daß für die Hinterlegung mindestens vierzehn Tage frei bleiben. In diesem Fall genügt die Hinterlegung bei einem Notar oder bei der Hauptniederlassung eines inländischen Kreditinstituts. Wenn die Satzung dies zuläßt, können in der Einberufung zur Hauptversammlung auch andere Unternehmen, die Bank- oder Sparkassengeschäfte betreiben (Kreditunternehmungen), als weitere Hinterlegungsstellen bestimmt werden.
(3)Absatz 3,Trifft die Satzung keine Bestimmung gemäß Abs. 2 erster Satz, so müssen die Aktionäre zur Ausübung des Stimmrechts zugelassen werden, wenn sie sich nicht später als am dritten Tag vor der Versammlung anmelden.Trifft die Satzung keine Bestimmung gemäß Absatz 2, erster Satz, so müssen die Aktionäre zur Ausübung des Stimmrechts zugelassen werden, wenn sie sich nicht später als am dritten Tag vor der Versammlung anmelden.
Anmerkung
Der VfGH hat die frühere Beschränkung der Hinterlegungsmöglichkeit
auf Banken (jetzt: Kreditinstitute) in der Rechtsform einer AG
(Abs. 2) als gleichheitswidrig aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2009
Dokumentnummer
NOR12036410
Alte Dokumentnummer
N2199313234A