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§ 88 BörseG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 532/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8826.04.200702.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 19/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 8801.01.199725.04.2007 § → § BGBl. Nr. 753/1996
§ 8801.01.199431.12.1996 § → § BGBl. Nr. 532/1993
§ 8801.12.198931.12.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996danach: BGBl. Nr. 753/1996

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Berichtsinhalt in Sonderfällen

Paragraph 88, (1) Sind die Zahlenangaben gemäß Paragraph 87, Absatz 2, im Hinblick auf die Tätigkeit der Aktiengesellschaften nicht geeignet, eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Beurteilung der Geschäftstätigkeit und der Ergebnisse der Gesellschaft zu geben, so ist der Zwischenbericht durch die entsprechenden Zahlenangaben zu ergänzen.

  1. Absatz 2,Kreditinstitute haben anstelle der Umsatzerlöse und des Ergebnisses die Bilanzsumme sowie die in der Anlage angeführten Positionen anzugeben. Die Zahlenangaben sind auf der Grundlage des letztvorliegenden Monatsausweises und Quartalsberichtes gemäß Paragraph 24, Absatz 13 und 14 KWG zu erstellen; wenn gleichzeitig mit dem Zwischenbericht ein Monatsausweis oder Quartalsbericht zu erstellen ist, so sind diese als Grundlage für den Zwischenbericht heranzuziehen.
  2. Absatz 3,Versicherungsunternehmen haben anstelle der Umsatzerlöse und des Ergebnisses die Beitragseinnahmen in den einzelnen Versicherungszweigen sowie die Bestände in der Lebensversicherung anzugeben und in den Erläuterungen auch über die Ergebniskomponenten für Schäden, Kosten und Erträge aus Kapitalanlagen zu berichten.

Anmerkung

Kreditwesengesetz (KWG) jetzt Bankwesengesetz, vgl.
BGBl. Nr. 532/1993.

Schlagworte

Bank

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12036423

Alte Dokumentnummer

N2199313247A