Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42eParagraph 42 e
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Ausnahmen
§ 42e. (1) Die §§ 42 und 42a bis 42c gelten nicht für den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist,Paragraph 42 e, (1) Die Paragraphen 42 und 42 a bis 42 c gelten nicht für den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist,
wenn ein Kreditinstitut die Anteile zum Zweck der Veräußerung erwirbt;
wenn ein Kreditinstitut die Anteile zum Zweck der Sanierung einer notleidenden Gesellschaft oder der Sicherung von Forderungen gegen die Gesellschaft erwirbt;
wenn die Anteile in Ausübung des Kapitalbeteiligungs- oder des Beteiligungsfondsgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 11 und 12 Kreditwesengesetz, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung) oder sonst durch eine Gesellschaft erworben werden, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne in die Verwaltung dieser Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einzugreifen.wenn die Anteile in Ausübung des Kapitalbeteiligungs- oder des Beteiligungsfondsgeschäftes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 Kreditwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung) oder sonst durch eine Gesellschaft erworben werden, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne in die Verwaltung dieser Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einzugreifen.
(2)Absatz 2,Wenn der Anteilserwerb ohne die Ausnahme nach Abs. 1 ein anmeldebedürftiger Zusammenschluß wäre, gelten für den Erwerber der Anteile die folgenden Beschränkungen:Wenn der Anteilserwerb ohne die Ausnahme nach Absatz eins, ein anmeldebedürftiger Zusammenschluß wäre, gelten für den Erwerber der Anteile die folgenden Beschränkungen:
Der Erwerber darf die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausüben, um das Wettbewerbsverhalten des Unternehmens zu bestimmen; die Stimmrechte dürfen jedoch ausgeübt werden, um den vollen Wert der Investition zu erhalten sowie um eine Veräußerung der Gesamtheit oder von Teilen des Unternehmens oder seiner Vermögenswerte oder die Veräußerung der Anteile vorzubereiten;
er muß die Anteile im Fall des Abs. 1 Z 1 binnen einem Jahr, im Fall des Abs. 1 Z 2 nach Beendigung des Sanierungsbeziehungsweise Sicherungszweckes wiederveräußern.er muß die Anteile im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, binnen einem Jahr, im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, nach Beendigung des Sanierungsbeziehungsweise Sicherungszweckes wiederveräußern.
(3)Absatz 3,Das Kartellgericht hat auf Antrag dem Erwerber der Anteile aufzutragen, ein gegen Abs. 2 verstoßendes Verhalten abzustellen; für die Antragsberechtigung gilt § 42a Abs. 4. Das Kartellgericht hat hiebei die Einjahresfrist nach Abs. 2 Z 2 zu verlängern, wenn die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar ist.Das Kartellgericht hat auf Antrag dem Erwerber der Anteile aufzutragen, ein gegen Absatz 2, verstoßendes Verhalten abzustellen; für die Antragsberechtigung gilt Paragraph 42 a, Absatz 4, Das Kartellgericht hat hiebei die Einjahresfrist nach Absatz 2, Ziffer 2, zu verlängern, wenn die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar ist.
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 693/1993
Kreditwesengesetz (KWG) jetzt Bankwesengesetz,
vgl. BGBl. Nr. 532/1993.
Schlagworte
Kapitalbeteiligungsfondsgeschäft, Sanierungszweck, Bank
Dokumentnummer
NOR12036434
Alte Dokumentnummer
N2199313258A