Rechtstracker.at

§ 42e KartG 1988

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 532/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42e01.01.200031.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
§ 42e01.01.199431.12.1999 § → § BGBl. Nr. 532/1993
§ 42e01.11.199331.12.1993 BGBl. Nr. 693/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 e

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Ausnahmen

Paragraph 42 e, (1) Die Paragraphen 42 und 42 a bis 42 c gelten nicht für den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist,

  1. Ziffer eins
    wenn ein Kreditinstitut die Anteile zum Zweck der Veräußerung erwirbt;
  2. Ziffer 2
    wenn ein Kreditinstitut die Anteile zum Zweck der Sanierung einer notleidenden Gesellschaft oder der Sicherung von Forderungen gegen die Gesellschaft erwirbt;
  3. Ziffer 3
    wenn die Anteile in Ausübung des Kapitalbeteiligungs- oder des Beteiligungsfondsgeschäftes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 Kreditwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung) oder sonst durch eine Gesellschaft erworben werden, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne in die Verwaltung dieser Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einzugreifen.
  1. Absatz 2,Wenn der Anteilserwerb ohne die Ausnahme nach Absatz eins, ein anmeldebedürftiger Zusammenschluß wäre, gelten für den Erwerber der Anteile die folgenden Beschränkungen:
    1. Ziffer eins
      Der Erwerber darf die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausüben, um das Wettbewerbsverhalten des Unternehmens zu bestimmen; die Stimmrechte dürfen jedoch ausgeübt werden, um den vollen Wert der Investition zu erhalten sowie um eine Veräußerung der Gesamtheit oder von Teilen des Unternehmens oder seiner Vermögenswerte oder die Veräußerung der Anteile vorzubereiten;
    2. Ziffer 2
      er muß die Anteile im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, binnen einem Jahr, im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, nach Beendigung des Sanierungsbeziehungsweise Sicherungszweckes wiederveräußern.
  2. Absatz 3,Das Kartellgericht hat auf Antrag dem Erwerber der Anteile aufzutragen, ein gegen Absatz 2, verstoßendes Verhalten abzustellen; für die Antragsberechtigung gilt Paragraph 42 a, Absatz 4, Das Kartellgericht hat hiebei die Einjahresfrist nach Absatz 2, Ziffer 2, zu verlängern, wenn die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar ist.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 693/1993

Kreditwesengesetz (KWG) jetzt Bankwesengesetz,
vgl. BGBl. Nr. 532/1993.

Schlagworte

Kapitalbeteiligungsfondsgeschäft, Sanierungszweck, Bank

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12036434

Alte Dokumentnummer

N2199313258A