Rechtstracker.at

Anl. 2 TKV

Fassungen
01.01.1994 bis 13.03.1998 — BGBl. Nr. 890/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 206.09.201209.11.2014 § → § BGBl. II Nr. 296/2012
Anl. 201.10.201005.09.2012 § → § BGBl. II Nr. 313/2010
Anl. 202.02.200830.09.2010 § → § BGBl. II Nr. 44/2008
Anl. 223.02.200701.02.2008 § → § BGBl. II Nr. 41/2007
Anl. 225.05.200522.02.2007 § → § BGBl. II Nr. 138/2005
Anl. 214.03.199824.05.2005 § → § BGBl. II Nr. 81/1998
Anl. 201.01.199413.03.1998 BGBl. Nr. 890/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Textilkennzeichnungsverordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 890 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 890/1993

Außerkrafttretensdatum

13.03.1998danach: BGBl. II Nr. 81/1998

Abkürzung

TKV

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

                                                    Anlage 2

                                             -----------------------

                                             (§§ 1 Abs. 6 und 3 Z 1)

Bezeichnung der textilen Rohstoffe

  1. Ziffer eins
    „Wolle“
    für Fasern vom Fell des Schafes (Ovis aries). Die Bezeichnung „Wolle“ darf auch zur Benennung eines Gemisches aus Fasern von der Schafschur und aus Haaren der unter Nummer 2 angeführten Tiere
    verwendet werden
  2. Ziffer 2
    „Alpaka“, „Lama“, „Kamel“, „Kaschmir“, „Mohair“, „Angora(-kanin)“, „Vikunja“, „Yak“, „Guanako“, „Biber“, „Fischotter“
    mit oder ohne zusätzliche Bezeichnung „Wolle“ oder „Haar“ für Haare nachstehender Tiere: Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmirziege, Angoraziege, Angorakanin, Vikunja, Yak, Guanako, Biber, Fischotter
  3. Ziffer 3
    „Haar“
    mit oder ohne Angabe der Tiergattung (zB „Rinderhaar“, „Hausziegenhaar“, „Roßhaar“)
    für Haare von verschiedenen Tieren, soweit diese
    nicht unter den Nummern 1 und 2 genannt sind
  4. Ziffer 4
    „Seide“
    für Fasern, die ausschließlich aus Kokons seidenspinnender Insekten gewonnen werden
  5. Ziffer 5
    „Baumwolle“
    für Fasern aus den Samen der Baumwollpflanze (Gossypium)
  6. Ziffer 6
    „Kapok“
    für Fasern aus dem Fruchtinneren des Kapok (Ceiba pentandra)
  7. Ziffer 7
    „Flachs“ oder „Leinen“
    für Bastfasern aus den Stengeln des Flachses (Linum usitatissimum)
  8. Ziffer 8
    „Hanf“
    für Bastfasern aus den Stengeln des Hanfes (Cannabis sativa)
  9. Ziffer 9
    „Jute“
    für Bastfasern aus den Stengeln des Corchorus olitorius und Corchorus capsularis sowie Fasern aus Hibiscus-cannabinus, Hibiscus sabdariffa, Abutilon avicennae, Urena lobata, Urena sinuata
  10. Ziffer 10
    „Manila“
    für Fasern aus den Blattscheiden der Musa textilis
  11. Ziffer 11
    „Alfa“
    für Fasern aus den Blättern der Stipa tenacissima
  12. Ziffer 12
    „Kokos“
    für Fasern aus der Frucht der Cocos nucifera
  13. Ziffer 13
    „Ginster“
    für Bastfasern aus den Stengeln des Cytisus scoparius oder des Spartium junceum
  14. Ziffer 14
    „Ramie“
    für Fasern aus dem Bast der Boehmeria nivea und der Boehmeria tenacissima
  15. Ziffer 15
    „Sisal“
    für Fasern aus den Blättern der Agave sisalana
  16. Ziffer 15 a
    „Sunn“
    für Fasern aus dem Bast der Crotalaria juncea
  17. Ziffer 15 b
    „Henequen“
    für Fasern aus dem Bast der Agave fourcroydes
  18. Ziffer 15 c
    „Maguey“
    für Fasern aus dem Bast der Agave cantala
  19. Ziffer 16
    „Acetat“
    für Fasern aus Zellulose-Acetat mit weniger als 92%, jedoch mindestens 74% acetylierter Hydroxylgruppen
  20. Ziffer 17
    „Alginat“
    für Fasern aus den Metallsalzen der Alginsäure
  21. Ziffer 18
    „Cupro“
    für regenerierte Zellulosefasern nach dem Kupfer-Ammoniak-Verfahren
  22. Ziffer 19
    „Modal“
    für regenerierte Zellulosefasern mit hoher Reißkraft und hohem Modul in feuchtem Zustand. Die Reißkraft (B c) in aufgemachtem Zustand und die Kraft (B m), die erforderlich ist, um in feuchtem Zustand eine Dehnung von 5 % zu erzielen, sind folgende:

      B tief C (Zentinewton) ≥ 1,3 Wurzel (T + 2 T)

      B tief M (Zentinewton) ≥ 0,5 Wurzel T

      wobei T die mittlere längenbezogene Masse in Dezitex ist

  1. Ziffer 20
    „Regenerierte Proteinfaser“
    für Fasern aus regeneriertem und durch chemische Agenzien stabilisiertem Eiweiß
  2. Ziffer 21
    „Triacetat“
    für aus Zellulose-Acetat hergestellte Fasern, bei denen mindestens 92% der Hydroxylgruppen acetyliert sind
  3. Ziffer 22
    „Viskose“
    für bei Endlosfasern und Spinnfasern nach dem Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefasern
  4. Ziffer 23
    „Polyacryl“
    für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mindestens 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird
  5. Ziffer 24
    „Polychlorid“
    für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 Gewichtsprozent chloriertem Olefin (zB Vinylchlorid, Vinylidenchlorid) aufgebaut wird
  6. Ziffer 25
    „Fluorfaser“
    für Fasern aus linearen Makromolekülen, die aus aliphatischen Fluor-Kohlenstoff-Monomeren gewonnen werden
  7. Ziffer 26
    „Modacryl“
    für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 und weniger als 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird
  8. Ziffer 27
    „Polyamid“ oder „Nylon“
    für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederholung der funktionellen Amidgruppe aufweist
  9. Ziffer 28
    „Polyester“
    für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette zu mindestens 85 Gewichtsprozent aus dem Ester eines Diols mit Terephthalsäure besteht
  10. Ziffer 29
    „Polyäthylen“
    für Fasern aus gesättigten linearen Makromolekülen nicht substituierter aliphatischer Kohlenwasserstoffe
  11. Ziffer 30
    „Polypropylen“
    für Fasern aus linearen gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen, in denen jeder zweite Kohlenstoff eine Methylgruppe in isotaktischer Anordnung trägt, ohne weitere Substitution
  12. Ziffer 31
    „Polyharnstoff“
    für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Harnstoffgruppe (NH-CO-NH) aufweist
  13. Ziffer 32
    „Polyurethan“
    für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Urethangruppen aufweist
  14. Ziffer 33
    „Vinylal“
    für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus Polyvinylalkohol mit variablem Acetalisierungsgrad aufgebaut wird
  15. Ziffer 34
    „Trivinyl“
    für Fasern aus drei verschieden Vinylmonomeren, die sich aus Acrylnitril, aus einem chlorierten Vinylmonomer und aus einem dritten Vinylmonomer zusammensetzen, von denen keines 50% der Gewichtsanteile aufweist
  16. Ziffer 35
    „Elastodien“
    für elastische Fasern, die aus natürlichem oder synthetischem Polyisopren bestehen, entweder aus einem oder mehreren polymerisierten Dienen, mit oder ohne einem oder mehreren Vinylmonomeren, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren
  17. Ziffer 36
    „Elasthan“
    für elastische Fasern, die aus mindestens 85 Gewichtsprozent von segmentiertem Polyurethan bestehen, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren
  18. Ziffer 37
    „Glasfaser“
    für Fasern aus Glas
  19. Ziffer 38
    „Metall“ („metallisch“, „metallisiert“), „Asbest“, „Papier“ mit oder ohne Zusatz „Faser“ oder „Garn“
    als Beispiel für Fasern aus verschiedenen und neuartigen Stoffen, die vorstehend nicht angeführt sind.

Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10003119

Dokumentnummer

NOR12036516

Alte Dokumentnummer

N2199319761L