Rechtstracker.at

§ 5 HVertrG 1993

Fassungen
01.03.1993 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 88/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 120/2005
§ 501.03.199331.12.2006 BGBl. Nr. 88/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsvertretergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 88/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006danach: BGBl. I Nr. 120/2005

Abkürzung

HVertrG 1993

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Pflichten des Handelsvertreters

Paragraph 5, Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen. Er hat bei Ausübung seiner Tätigkeit das Interesse des Unternehmers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und ist insbesondere verpflichtet, ihm die erforderlichen Mitteilungen zu machen und ihn unverzüglich von jedem Geschäft in Kenntnis zu setzen, das er für ihn geschlossen hat.

Anmerkung

Ob der Handelsvertreter sich um Vermittlung oder Abschluß zu bemühen
hat, richtet sich nach § 2 Abs. 1.

Schlagworte

Informationspflicht

Gesetzesnummer

10003122

Dokumentnummer

NOR12036542

Alte Dokumentnummer

N2199325939J