Rechtstracker.at

§ 26 HVertrG 1993

Fassungen
01.03.1993 bis 31.07.2010 — BGBl. Nr. 88/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute01.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 58/2010
§ 2601.03.199331.07.2010 BGBl. Nr. 88/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsvertretergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 88/1993

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 88/1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010danach: BGBl. I Nr. 58/2010

Abkürzung

HVertrG 1993

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Konkurs des Unternehmers

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unternehmers wird das Vertragsverhältnis gelöst. Der Handelsvertreter ist jedoch verpflichtet, bei Gefahr im Verzug seine Tätigkeit so lange fortzusetzen, bis anderweitige Vorsorge getroffen werden kann.
  2. Absatz 2,Wird das Vertragsverhältnis durch die Konkurseröffnung vor Ablauf der bestimmten Zeit gelöst, für die es eingegangen war, oder war im Vertrag eine Kündigungsfrist vereinbart, so kann der Handelsvertreter den Ersatz des ihm verursachten Schadens verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010

Gesetzesnummer

10003122

Dokumentnummer

NOR12036563

Alte Dokumentnummer

N2199325960J