Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsvertretergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 88/1993
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Text
Konkurs des Unternehmers
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unternehmers wird das Vertragsverhältnis gelöst. Der Handelsvertreter ist jedoch verpflichtet, bei Gefahr im Verzug seine Tätigkeit so lange fortzusetzen, bis anderweitige Vorsorge getroffen werden kann.
(2)Absatz 2,Wird das Vertragsverhältnis durch die Konkurseröffnung vor Ablauf der bestimmten Zeit gelöst, für die es eingegangen war, oder war im Vertrag eine Kündigungsfrist vereinbart, so kann der Handelsvertreter den Ersatz des ihm verursachten Schadens verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010
Dokumentnummer
NOR12036563
Alte Dokumentnummer
N2199325960J