Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 122Paragraph 122
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
XII. ABSCHNITTrömisch zwölf. ABSCHNITT
Zivilprozessuale und exekutionsrechtliche Bestimmungen
Zivilprozesse über Kartellverträge
§ 122. (1) Für Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag sowie über dessen Bestehen oder Nichtbestehen sind in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Streitwert die mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betrauten Landesgerichte, in Wien jedoch das Handelsgericht Wien ausschließlich zuständig.Paragraph 122, (1) Für Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag sowie über dessen Bestehen oder Nichtbestehen sind in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Streitwert die mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betrauten Landesgerichte, in Wien jedoch das Handelsgericht Wien ausschließlich zuständig.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 91/1993)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,) (3)Absatz 3,Bei den Landesgerichten wird die Gerichtsbarkeit in den in Abs. 1 genannten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sofern nicht der Einzelrichter entscheidet, durch die Handelssenate ausgeübt.Bei den Landesgerichten wird die Gerichtsbarkeit in den in Absatz eins, genannten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sofern nicht der Einzelrichter entscheidet, durch die Handelssenate ausgeübt.
(4)Absatz 4,Dem Paritätischen Ausschuß ist jeweils eine Ausfertigung des Urteils zu übermitteln. Auf sein Verlangen sind ihm die Akten zur Einsicht zu übermitteln.
Anmerkung
ÜR: Art. XI § 2, BGBl. Nr. 91/1993
Dokumentnummer
NOR12036598
Alte Dokumentnummer
N2199326073J