Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1993Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9aParagraph 9 a
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Zugaben
§ 9a.Paragraph 9 a,
(1)Absatz eins,Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ankündigt, daß er Verbrauchern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) gewährt, oder Verbrauchern neben periodischen Druckwerken unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt oder
Unternehmern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt,
kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise für Waren oder Leistungen, durch Scheinpreise für eine Zugabe oder auf andere Art verschleiert wird.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zugabe bestehtAbsatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Zugabe besteht
in handelsüblichem Zugehör zur Ware oder handelsüblichen Nebenleistungen,
in Reklamegegenständen, die als solche durch eine auffallend sichtbare und dauerhafte Bezeichnung des reklametreibenden Unternehmens gekennzeichnet sind,
in geringwertigen Zuwendungen (Prämien) oder geringwertigen Kleinigkeiten, sofern letztere nicht für Zusammenstellungen bestimmt sind, die einen die Summe der Werte der gewährten Einzelgegenstände übersteigenden Wert besitzen,
in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag, der der Ware nicht beigefügt ist,
in einer bestimmten oder lediglich nach Bruchteilen zu berechnenden Menge derselben Ware,
in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen oder
in der Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Preisausschreiben (Gewinnspiel), bei dem der sich aus dem Gesamtwert der ausgespielten Preise im Verhältnis zur Zahl der ausgegebenen Teilnahmekarten (Lose) ergebende Wert der einzelnen Teilnahmekarte 5 S und der Gesamtwert der ausgespielten Preise 300 000 S nicht überschreitet; dies kann nur mittels eigener Teilnahmekarten erfolgen.
Z 8 gilt nicht für Zugaben zu periodischen Druckwerken.Ziffer 8, gilt nicht für Zugaben zu periodischen Druckwerken.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013
Dokumentnummer
NOR12036638
alte Dokumentnummer
N2199326880J