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§ 12a KSchG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 247/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12a01.01.200210.06.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010
§ 12a01.01.199431.12.2001 BGBl. Nr. 247/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 247/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Vorzeitige Rückzahlung

Paragraph 12 a, (1) Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vorzeitig zu erfüllen. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ermäßigung der Kreditkosten um jenen Betrag an Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten, der bei kontokorrentmäßiger Abrechnung des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht anfällt. Die Vereinbarung oder Verrechnung darüber hinausgehender Entgelte ist nicht zulässig.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Kredite,
      1. Litera a
        die zur Schaffung oder Sanierung von Gebäuden bestimmt sind und eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren haben oder
      2. Litera b
        die durch eine Hypothek gesichert sind oder
      3. Litera c
        die 310 000 S übersteigen, und
    2. Ziffer 2
      Leasingverträge, die nicht den Übergang des Eigentums am Leasinggegenstand auf den Leasingnehmer vorsehen.

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12036651

Alte Dokumentnummer

N2199327272J