Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 247/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Abzahlungsgeschäfte
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die §§ 18 bis 25 gelten für Abzahlungsgeschäfte, bei denenDie Paragraphen 18 bis 25 gelten für Abzahlungsgeschäfte, bei denen
das Gesamtentgelt 310 000 S nicht übersteigt oder bei der Vertragsschließung nicht feststeht, daß es 310 000 S übersteigen wird, und
nach der Erbringung der Leistung des Unternehmers - abgesehen von einer Anzahlung - mindestens zwei Teilzahlungen zu entrichten sind.
(2)Absatz 2,Ein Abzahlungsgeschäft im Sinn dieser Bestimmungen ist ein Kaufvertrag über eine bewegliche körperliche Sache, auf Grund dessen der Unternehmer die Sache vor vollständiger Bezahlung dem Verbraucher zu übergeben und dieser das Entgelt in Teilzahlungen zu entrichten hat.
(3)Absatz 3,Das Gesamtentgelt im Sinn dieser Bestimmungen besteht aus dem Entgelt, das bei sofortiger Barzahlung zu entrichten wäre, (Barzahlungspreis) und allen Zinsen und sonstigen Zuschlägen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Dokumentnummer
NOR12036652
alte Dokumentnummer
N2199327273J