Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 247/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31fParagraph 31 f
Index
20/06 Konsumentenschutz
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft, jedoch frühestens mit 1. Mai 1994
(vgl. § 41a).vergleiche Paragraph 41 a,).
Text
§ 31f. (1) Die Pflicht des Veranstalters zum Ersatz eines Schadens an der Person kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt werden. § 6 Abs. 1 Z 9 - soweit er sich auf andere Schäden bezieht - und § 9 sind auch auf Verträge über Reiseveranstaltungen anzuwenden, die im übrigen dem I. Hauptstück nicht unterliegen.Paragraph 31 f, (1) Die Pflicht des Veranstalters zum Ersatz eines Schadens an der Person kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt werden. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, - soweit er sich auf andere Schäden bezieht - und Paragraph 9, sind auch auf Verträge über Reiseveranstaltungen anzuwenden, die im übrigen dem römisch eins. Hauptstück nicht unterliegen.
(2)Absatz 2,Soweit in Vereinbarungen von den §§ 31a bis 31e zum Nachteil des Reisenden abgewichen wird, sind sie unwirksam.Soweit in Vereinbarungen von den Paragraphen 31 a bis 31 e zum Nachteil des Reisenden abgewichen wird, sind sie unwirksam.
Dokumentnummer
NOR12036658
Alte Dokumentnummer
N2199327279J