Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 247/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1993,
Text
§ 41a. (1) Die Neufassung der §§ 3 Abs. 1, 16 Abs. 1 Z 1, 19 Z 2 und 26b sowie die §§ 12a, 26c und 31b bis 31f treten mit demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1), die §§ 31b bis 31f jedoch frühestens mit 1. Mai 1994.Paragraph 41 a, (1) Die Neufassung der Paragraphen 3, Absatz eins, 16, Absatz eins, Ziffer eins, 19, Ziffer 2 und 26 b sowie die Paragraphen 12 a, 26 c und 31 b bis 31 f treten mit demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1), die Paragraphen 31 b bis 31 f jedoch frühestens mit 1. Mai 1994.
(2)Absatz 2,Die neuen Bestimmungen sind auf Verträge, die vor den im Abs. 1 genannten Zeitpunkten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.Die neuen Bestimmungen sind auf Verträge, die vor den im Absatz eins, genannten Zeitpunkten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.
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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.