Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 247/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26bParagraph 26 b
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
§ 26b. Die §§ 26 und 26a gelten nicht für Verträge, in denen der Gesamtpreis oder, wenn ein solcher noch nicht errechenbar ist, der innerhalb eines Jahres zu leistende Kaufpreis mit mehr als 310 000 S zahlenmäßig bestimmt ist. Paragraph 26 b, Die Paragraphen 26 und 26 a gelten nicht für Verträge, in denen der Gesamtpreis oder, wenn ein solcher noch nicht errechenbar ist, der innerhalb eines Jahres zu leistende Kaufpreis mit mehr als 310 000 S zahlenmäßig bestimmt ist.
Anmerkung
NOV: Art. II Z 2, BGBl. Nr. 456/1984
Dokumentnummer
NOR12036661
Alte Dokumentnummer
N2199327282J